Verwaltungsgerichtshof
27.02.1984
83/12/0029
GRS wie 82/12/0068 E 4. Oktober 1982 RS 2
Dem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebührt eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt; anderenfalls ist ein Abschlag vorzunehmen (Hinweis E 24.4.1975, 2107/74).