Die Formulierung des § 73 Abs 1 KFG 1967 vor der 7.Novelle ("...nicht mehr"...) hat zur Folge, dass sich gegenüber früher diesbezüglich eine Änderung des Sachverhaltes ergeben haben muss (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80).Die Formulierung des Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 vor der 7.Novelle ("...nicht mehr"...) hat zur Folge, dass sich gegenüber früher diesbezüglich eine Änderung des Sachverhaltes ergeben haben muss (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80).