Von der Rechtskraft des behördlichen Abspruches gem § 74 Abs 1 KFG 1967 werden allfällige hiebei nicht berücksichtigte bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG 1967 nicht erfasst.Von der Rechtskraft des behördlichen Abspruches gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 werden allfällige hiebei nicht berücksichtigte bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht erfasst.