Die entzogene Lenkerberechtigung lebt nach Ablauf der angegebenen Zeit ipso iure wieder auf, soferne nicht ein neues Ermittlungsverfahren zur Entziehung gem § 73 KFG 1967 eingeleitet worden sein sollte (Hinweis E 2.3.1982 82/11/0046; E 27.4.1982, 82/11/0051).Die entzogene Lenkerberechtigung lebt nach Ablauf der angegebenen Zeit ipso iure wieder auf, soferne nicht ein neues Ermittlungsverfahren zur Entziehung gem Paragraph 73, KFG 1967 eingeleitet worden sein sollte (Hinweis E 2.3.1982 82/11/0046; E 27.4.1982, 82/11/0051).