Der in Form einer Blankettstrafnorm umschriebene Tatbestand muss so eindeutig gekennzeichnet sein, dass ihn jedermann als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und somit den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm zu erkennen vermag (Hinweis E VfGH 25.6.1957, B 234/57, VfSlg 3207, und VwGH E 15.3.1966, 1951/64). Die Absicht des Gesetzgebers bzw des Verordnungsgebers muss immer im Wortlaut der auszulegenden Rechtsvorschrift ihren Ausdruck finden, damit ihr der Charakter einer Strafrechtsnorm beigemessen werden kann (Hinweis E 12.11.1963, 91/63).