Mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der einem Bfr im Spruch eines Bescheides angelasteten Tat stellt einen solchen Verstoß gegen das materielle Recht und daher einen Grund dar, der für die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdepunkt maßgeblich sein kann. Ein solcher ist nach Anhörung der Parteien im Sinne des § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG 1965, unter der Voraussetzung, dass inhaltlich Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, auch von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 15.11.951, 546/49, VwSlg 2321 A/1951).Mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der einem Bfr im Spruch eines Bescheides angelasteten Tat stellt einen solchen Verstoß gegen das materielle Recht und daher einen Grund dar, der für die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdepunkt maßgeblich sein kann. Ein solcher ist nach Anhörung der Parteien im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965, unter der Voraussetzung, dass inhaltlich Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, auch von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 15.11.951, 546/49, VwSlg 2321 A/1951).