Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/04/0169

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040169.X04

Im RIS seit

15.04.1983

Dokumentnummer

JWR_1982040169_19830415X04

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X04

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X04

Rechtssatz für 84/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0237

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040237.X03

Im RIS seit

17.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1984040237_19850917X03

Rechtssatz für 85/02/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/02/0176

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X03

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Dokumentnummer

JWR_1985020176_19851125X03

Rechtssatz für 86/04/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0116

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X02

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JWR_1986040116_19861125X02

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X03

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X03