Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11323 A/1984
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
82/04/0082
Entscheidungsdatum
14.02.1984
Index
95/06 Ziviltechniker
Norm
ZivTG §2 idF 1978/143;
ZivTG §30 idF 1978/143;
Rechtssatz
Unter dem Begriff "führen" im Sinne des § 2 des Ziviltechnikergesetzes ist das Führen im beruflichen Verkehr zu verstehen. Das bloße Eingetragensein des Firmenwortlautes einer Gesellschaft im Handelsregister stellt keine verbotene "Führung" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.Unter dem Begriff "führen" im Sinne des Paragraph 2, des Ziviltechnikergesetzes ist das Führen im beruflichen Verkehr zu verstehen. Das bloße Eingetragensein des Firmenwortlautes einer Gesellschaft im Handelsregister stellt keine verbotene "Führung" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040082.X01
Im RIS seit
24.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JWR_1982040082_19840214X01