Eine Parteistellung als Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt dem Eigentümer eines Nachbargrundstückes dann nicht zu, wenn sich seine Einwendungen darauf beschränken, dass iSd § 75 Abs 1 GewO 1973 ausschließlich die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums geltend gemacht wird.Eine Parteistellung als Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt dem Eigentümer eines Nachbargrundstückes dann nicht zu, wenn sich seine Einwendungen darauf beschränken, dass iSd Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1973 ausschließlich die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums geltend gemacht wird.