Im Rahmen der Ausübung des der Behörde im § 3 des FrPolG eingeräumten freien Ermessens darf die bloß einmalige Übertretung einer Ordnungsvorschrift von der Art des § 3 Abs 2 lit a dieses Gesetzes insbesondere dann nicht ohne weiteres zum Anlass eines Aufenthaltsverbotes genommen werden, wenn es sich um einen Verstoß vom geringen Unrechtsgehalt handelt (Hinweis E 4.11.1966, 1990/65, VwSlg 7022 A/1966).Im Rahmen der Ausübung des der Behörde im Paragraph 3, des FrPolG eingeräumten freien Ermessens darf die bloß einmalige Übertretung einer Ordnungsvorschrift von der Art des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes insbesondere dann nicht ohne weiteres zum Anlass eines Aufenthaltsverbotes genommen werden, wenn es sich um einen Verstoß vom geringen Unrechtsgehalt handelt (Hinweis E 4.11.1966, 1990/65, VwSlg 7022 A/1966).