Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH durch jemanden, an den der angefochtene Bescheid nicht gerichtet ist, ist davon unabhängig, ob die Wirkung des Bescheides über den Kreis der Bescheidsenaten hinaus erweitert ist (Hinweis auf B vom 18.10.1982, 0776/80).