Vor Ablauf der 6-monatigen Frist des § 27 VwGG ist eine Säumnisbeschwerde auch dann unzulässig, wenn die Behörde schon zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht willens sei, den Bescheid zu erlassen (Hinweis B 19.1.1966, 2169/65).Vor Ablauf der 6-monatigen Frist des Paragraph 27, VwGG ist eine Säumnisbeschwerde auch dann unzulässig, wenn die Behörde schon zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht willens sei, den Bescheid zu erlassen (Hinweis B 19.1.1966, 2169/65).