Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 ist eine Maßnahme nicht anzusehen, wenn sie schon bisher vorgenommen wurde und nach den wasserrechtlichen Vorschriften hiefür eine Bewilligung nicht erforderlich war. (Hinweis auf E vom 22.11.1956,3434/53, VwSlg 4211 A/1956)Als eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist eine Maßnahme nicht anzusehen, wenn sie schon bisher vorgenommen wurde und nach den wasserrechtlichen Vorschriften hiefür eine Bewilligung nicht erforderlich war. (Hinweis auf E vom 22.11.1956,3434/53, VwSlg 4211 A/1956)