Kann sich der Bfr auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, so hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ferner auf die Regelung des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 Bedacht zu nehmen.Kann sich der Bfr auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, so hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ferner auf die Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 81, GewO 1973 Bedacht zu nehmen.