Der Grundsatz, daß die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind, bedeutet nicht, daß der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erricht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden dürfte. (Hinweis auf VwGH 31.3.1967, Zl. 2035/65, VwSlg 7113 A/1965 und vom 21.6.1978, Zl. 1005/77).