Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis VS
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8477 A/1973;
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2041/71
Entscheidungsdatum
10.10.1973
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
Beachte
VfGH E 9.6.1975, B 379/74: "Diese Rechtsmeinung ist nicht
denkunmöglich"
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2042/71
Besprechung in:
"Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73;
Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0832/61 E 24. April 1963 RS 1;
1746/62 E 9. Mai 1963 RS 1;
1696/69 E 19. März 1970 RS 1;
1162/65 E 3. März 1966 VwSlg 6878 A/1966 RS 1;
1149/65 E 9. November 1965 RS 1;
2306/57 E 8. September 1958 RS 1;
(RIS: abgv)
Rechtssatz
Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit
Tatbild
Verfahrensrecht Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002041.X04
Im RIS seit
06.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1971002041_19731010X04