§ 52 Abs 1 VwGG 1965 verbietet zumindest dort, wo die in einer Beschwerde angefochtenen Bescheide von verschiedenen belangten Behörden, die im Sinne des § 47 Abs 5 VwGG 1965 verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnen sind, ausgegangen sind, eine wechselseitige Rücksichtnahme auf die Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Bfr und der einen belangten Behörde (dem einen Rechtsträger) einerseits und zwischen dem Bfr und der anderen belangten Behörde (dem anderen Rechtsträger) andererseits besteht.Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 verbietet zumindest dort, wo die in einer Beschwerde angefochtenen Bescheide von verschiedenen belangten Behörden, die im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG 1965 verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnen sind, ausgegangen sind, eine wechselseitige Rücksichtnahme auf die Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Bfr und der einen belangten Behörde (dem einen Rechtsträger) einerseits und zwischen dem Bfr und der anderen belangten Behörde (dem anderen Rechtsträger) andererseits besteht.