Die Verpflichtung zur Duldung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol besteht auch noch eine gewisse Zeit nach der Beendigung der Lenkung bzw Inbetriebnahme von Fahrzeugen. Voraussetzung hiefür ist die Vermutung der Alkoholisierung. Daß tatsächlich eine solche vorliegt ist nicht erforderlich (Hinweis E 9.4.1964, 1330/63, VwSlg 6295 A/1963, E 16.3.1965, 0019/65, E 20.1.1966, 2194/64, E 29.1.1968, 1344/67; siehe E VfGH 28.9.1967, B 223/67).