Bei Bemessung der Entziehungsdauer gem. § 73 Abs 2 KFG kann auch auf Verurteilungen nach § 64 Abs 1 KFG, sowie auf eine zurückliegende Alkoholbeeinträchtigung, die schon einmal einen Entziehungsgrund gebildet hat, Bedacht genommen werden.Bei Bemessung der Entziehungsdauer gem. Paragraph 73, Absatz 2, KFG kann auch auf Verurteilungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG, sowie auf eine zurückliegende Alkoholbeeinträchtigung, die schon einmal einen Entziehungsgrund gebildet hat, Bedacht genommen werden.