Wird von den Verwaltungsstrafbehörden "X" als Tatort angegeben, jedoch ohne den Hinweis, ob es sich dabei um das Ortsgebiet oder das Gemeindegebiet handelt, so belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insoweit, als diese Angabe deshalb erforderlich gewesen wäre, da in dem einen Fall als Verwaltungsvorschrift § 20 Abs 2 StVO 1960 im anderen Fall jedoch § 52 Z 10a dieses Gesetz in Betracht kommen könnte.Wird von den Verwaltungsstrafbehörden "X" als Tatort angegeben, jedoch ohne den Hinweis, ob es sich dabei um das Ortsgebiet oder das Gemeindegebiet handelt, so belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, insoweit, als diese Angabe deshalb erforderlich gewesen wäre, da in dem einen Fall als Verwaltungsvorschrift Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 im anderen Fall jedoch Paragraph 52, Ziffer 10 a, dieses Gesetz in Betracht kommen könnte.