Wurde der Staatsbürgerschaftswerber innerhalb von rd. 4 1/2 Jahren nicht weniger als 177 mal wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft, so bedeutet dies - wegen der darin zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung zum Gebot der Beachtung der Rechtsordnung - selbst dann ein Einbürgerungshindernis im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1965, wenn es sich hiebei überwiegend um Verstöße gegen Halte- oder Parkverbote handelt.Wurde der Staatsbürgerschaftswerber innerhalb von rd. 4 1/2 Jahren nicht weniger als 177 mal wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft, so bedeutet dies - wegen der darin zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung zum Gebot der Beachtung der Rechtsordnung - selbst dann ein Einbürgerungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965, wenn es sich hiebei überwiegend um Verstöße gegen Halte- oder Parkverbote handelt.