Das Wesen von Auflagen im Sinne des § 74 bis § 83 GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).Das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 74 bis Paragraph 83, GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).