Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0938/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0938/80

Entscheidungsdatum

20.03.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 74 bis Paragraph 83, GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000938.X02

Im RIS seit

28.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980000938_19810320X02

Rechtssatz für 81/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0018

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 bis §83;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0938/80 E 20. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 74 bis Paragraph 83, GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040018.X01

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040018_19820122X01

Rechtssatz für 2984/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10711 A/1982

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2984/80

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0938/80 E 20. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 74 bis Paragraph 83, GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002984.X05

Im RIS seit

23.04.1982

Dokumentnummer

JWR_1980002984_19820423X05

Rechtssatz für 88/04/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0342

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0938/80 E 20. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 74 bis Paragraph 83, GewO 1973 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebot oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteiltem Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964). Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040342.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988040342_19890523X01