Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2984/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10711 A/1982

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2984/80

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.1.1977, 1293/76, E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002984.X03

Im RIS seit

23.04.1982

Dokumentnummer

JWR_1980002984_19820423X03

Rechtssatz für 82/10/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/10/0193

Entscheidungsdatum

25.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.1.1977, 1293/76, E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982100193.X04

Im RIS seit

25.04.1983

Dokumentnummer

JWR_1982100193_19830425X04

Rechtssatz für 84/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/10/0104

Entscheidungsdatum

02.07.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Überträgt ein Unternehmer die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen, im Betrieb beschäftigten Personen, dann ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Umstand, dass das Unternehmen für eine so grosse Anzahl von Zweigniederlassungen und Filialen verfügt, dass dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (Hinweis E 19.1.1977, 1293/76, E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100104.X04

Im RIS seit

02.07.1984

Dokumentnummer

JWR_1984100104_19840702X04