Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2984/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10711 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2984/80

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002984.X02

Im RIS seit

23.04.1982

Dokumentnummer

JWR_1980002984_19820423X02

Rechtssatz für 86/04/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0207

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040207.X02

Im RIS seit

05.05.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040207_19870505X02

Rechtssatz für 88/04/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0028

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040028.X02

Im RIS seit

20.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1988040028_19880920X02