Nach § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhaltens. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhalten gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden unmöglich gewesen ist. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht demnach bei den so genannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Steht der objektive Tatbestand fest, hat der Beschuldigte den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu erbringen.