Zolltarifbescheide stellen keinen Abspruch über die Einstufung der Waren als diätetische Lebensmittel nach dem LMG 1975 dar, sondern eine Beurteilung nach dem Zolltarifgesetz. Der Zolltarif ist zur Interpretation des Lebensmittelbegriffes im Sinne des LMG 1975 grundsätzlich ungeeignet (vgl. Barfuß-Pindur-Smolka, österr. Lebensmittelrecht, I B Erl zu § 2 Seite 10).Zolltarifbescheide stellen keinen Abspruch über die Einstufung der Waren als diätetische Lebensmittel nach dem LMG 1975 dar, sondern eine Beurteilung nach dem Zolltarifgesetz. Der Zolltarif ist zur Interpretation des Lebensmittelbegriffes im Sinne des LMG 1975 grundsätzlich ungeeignet vergleiche Barfuß-Pindur-Smolka, österr. Lebensmittelrecht, römisch eins B Erl zu Paragraph 2, Seite 10).