Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 23 Abs 7 AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).