Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11865 A/1985
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
84/11/0087
Entscheidungsdatum
18.09.1985
Index
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
Norm
SHG Tir 1973 §9 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2753/79 E 22. Februar 1983 RS 1
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der (privatrechtlichen) Unterhaltsverpflichtung des nach § 9 Abs 1 TSHG Ersatzpflichtigen gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe kommt es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides letzter Instanz sondern auch die jeweiligen Zeiträume, für die öffentlichrechtliche Leistungen gewährt wurden, an. (Hinweis auf E VS vom 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977)Bei der Beurteilung der (privatrechtlichen) Unterhaltsverpflichtung des nach Paragraph 9, Absatz eins, TSHG Ersatzpflichtigen gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe kommt es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides letzter Instanz sondern auch die jeweiligen Zeiträume, für die öffentlichrechtliche Leistungen gewährt wurden, an. (Hinweis auf E VS vom 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110087.X03
Im RIS seit
15.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018
Dokumentnummer
JWR_1984110087_19850918X03