Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Geschäftszahl

84/11/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2753/79 E 22. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der (privatrechtlichen) Unterhaltsverpflichtung des nach Paragraph 9, Absatz eins, TSHG Ersatzpflichtigen gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe kommt es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides letzter Instanz sondern auch die jeweiligen Zeiträume, für die öffentlichrechtliche Leistungen gewährt wurden, an. (Hinweis auf E VS vom 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977)