Aus § 42 ASVG kann nicht abgeleitet werden, daß beim Fehlen von Geschäftsbüchern und Belegen oder bei ihrer mangelhaften Führung jede andere Beweisführung zB in der Richtung, daß gewährte Vergütungen zumindest zum Teil tatsächlicher Auslagenersatz waren, unzulässig sei und nicht in Betracht käme.Aus Paragraph 42, ASVG kann nicht abgeleitet werden, daß beim Fehlen von Geschäftsbüchern und Belegen oder bei ihrer mangelhaften Führung jede andere Beweisführung zB in der Richtung, daß gewährte Vergütungen zumindest zum Teil tatsächlicher Auslagenersatz waren, unzulässig sei und nicht in Betracht käme.