Die Zustellung eines Ladungsbescheides an eine vom Täter selbst angegebene inländische Adresse, an der er zur Tatzeit aufrecht polizeilich gemeldet war, erweist sich als relevante Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG.Die Zustellung eines Ladungsbescheides an eine vom Täter selbst angegebene inländische Adresse, an der er zur Tatzeit aufrecht polizeilich gemeldet war, erweist sich als relevante Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG.