Die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde (Landesregierung statt Landeshauptmann) in einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG schadet nicht, wenn nach dem Beschwerdevorbringen und der näheren Bezeichnung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der (aufgrund eines Verbesserungsauftrages fristgerecht) vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird (Hinweis E 31.5.1978, 0034/77).Die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde (Landesregierung statt Landeshauptmann) in einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG schadet nicht, wenn nach dem Beschwerdevorbringen und der näheren Bezeichnung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der (aufgrund eines Verbesserungsauftrages fristgerecht) vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird (Hinweis E 31.5.1978, 0034/77).