Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1274/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1274/67

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001274.X02

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1967001274_19680312X02

Rechtssatz für 1244/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1244/73

Entscheidungsdatum

18.06.1974

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001244.X05

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1973001244_19740618X05

Rechtssatz für 1913/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1913/76

Entscheidungsdatum

03.05.1977

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001913.X04

Im RIS seit

18.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001913_19770503X04

Rechtssatz für 1089/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1089/79

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
StbG 1965 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001089.X04

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1979001089_19790515X04

Rechtssatz für 85/01/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12412 A/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/01/0144

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" kann nicht ausschließlich dem Strafgesetz entnommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, spielt es keine Rolle, ob sie Bundesgesetze oder Landesgesetze übertreten hat, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich im letzteren Fall um eine Angelegenheit handelt, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei zuzuordnen ist; wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010144.X01

Im RIS seit

04.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1985010144_19870304X01