Die als sonstige Einkünfte (§ 29 Z 4 EStG 1972) zu qualifizierenden Funktionsgebühren eines Vizebürgermeisters können bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG 1957 nicht außer Betracht gelassen werden. Die bei Erfüllung dieser Aufgaben einem Funktionär im Einzelfall tatsächlich erwachsenen Aufwendungen sind - bei einem entsprechenden Nachweis - zu berücksichtigen.Die als sonstige Einkünfte (Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1972) zu qualifizierenden Funktionsgebühren eines Vizebürgermeisters können bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 nicht außer Betracht gelassen werden. Die bei Erfüllung dieser Aufgaben einem Funktionär im Einzelfall tatsächlich erwachsenen Aufwendungen sind - bei einem entsprechenden Nachweis - zu berücksichtigen.