Die Prüfung der Anlage daraufhin, ob das im § 14 Abs 3 des Raumplanungsgesetzes enthaltene Merkmal "wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen" zutrifft, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Baubehörde (Hinweis VwGH E 8.3.1979, 200/78 rs 3).Die Prüfung der Anlage daraufhin, ob das im Paragraph 14, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes enthaltene Merkmal "wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen" zutrifft, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Baubehörde (Hinweis VwGH E 8.3.1979, 200/78 rs 3).