Für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des § 17 Abs 5 LMG 1975 genügt es, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung nach den Abs 1 und Abs 4 dieser Gesetzesstelle ausreichen werden.Für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, LMG 1975 genügt es, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung nach den Absatz eins und Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ausreichen werden.