Ein wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des § 138 WRG 1959 leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn er über eine bloße Verpflichtung zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hinausgeht.Ein wasserpolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn er über eine bloße Verpflichtung zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hinausgeht.