Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2617/78
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2099/59 E 27. Jänner 1960 VwSlg 5186 A/1960 RS 2
Stammrechtssatz
Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E 16.3.1950, 1420/48, VwSlg 1326 A/1950).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002617.X02
Dokumentnummer
JWR_1978002617_19790925X02