Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1775/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9647 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1775/78

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;
WaffG 1967 §6;

Rechtssatz

Nicht nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu der Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001775.X01

Im RIS seit

02.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1978001775_19781003X01

Rechtssatz für 95/20/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0142

Entscheidungsdatum

05.06.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1775/78 E 3. Oktober 1978 VwSlg 9647 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu der Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200142.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200142_19960605X02

Rechtssatz für 95/20/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0141

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1775/78 E 3. Oktober 1978 VwSlg 9647 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu der Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200141.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200141_19960912X02

Rechtssatz für 99/20/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/20/0149

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1775/78 E 3. Oktober 1978 VwSlg 9647 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu der Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200149.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1999200149_20000224X04