Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1641/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9825 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1641/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001641.X01

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001641_19790424X01

Rechtssatz für 0249/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0249/79

Entscheidungsdatum

14.04.1980

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/78 E 24. April 1979 VwSlg 9825 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000249.X01

Im RIS seit

10.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000249_19800414X01

Rechtssatz für 1202/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1202/79

Entscheidungsdatum

16.06.1980

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/78 E 24. April 1979 VwSlg 9825 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001202.X01

Im RIS seit

07.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001202_19800616X01

Rechtssatz für 1425/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1425/79

Entscheidungsdatum

16.06.1980

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/78 E 24. April 1979 VwSlg 9825 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001425.X01

Im RIS seit

22.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001425_19800616X01