Wird der angefochtene Bescheid trotz vorübergehender Abwesenheit des Empfängers vom Wohnort an der Zustellanschrift hinterlegt, ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E 6.12.1955, 3008/54, VwSlg 3914 A/1955 ua), so daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Ausfertigung dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 21.10.1968, 1271/67).