Auf Grund der Diktion des KFG 1970 (§ 103 Abs 2) kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei Nichtüberlassung des Kfz zum fraglichen Zeitraum an einen Dritten das betreffende Verlangen der Behörde nach einer entsprechenden Auskunft einfach ohne weiteres unbeantwortet bleiben kann. Vielmehr hat der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall auch die Tatsache einer Nichtüberlassung seines Kfzs im fraglichen Zeitraum an einen Dritten bei Vorliegen einer Anfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 der Behörde bekannt zu geben.Auf Grund der Diktion des KFG 1970 (Paragraph 103, Absatz 2,) kann nicht davon ausgegangen werden, daß bei Nichtüberlassung des Kfz zum fraglichen Zeitraum an einen Dritten das betreffende Verlangen der Behörde nach einer entsprechenden Auskunft einfach ohne weiteres unbeantwortet bleiben kann. Vielmehr hat der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall auch die Tatsache einer Nichtüberlassung seines Kfzs im fraglichen Zeitraum an einen Dritten bei Vorliegen einer Anfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 der Behörde bekannt zu geben.