Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0444/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8469 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0444/72

Entscheidungsdatum

25.09.1973

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000444.X01

Im RIS seit

16.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000444_19730925X01

Rechtssatz für 1203/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1203/74

Entscheidungsdatum

04.02.1975

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001203.X01

Im RIS seit

15.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1974001203_19750204X01

Rechtssatz für 2287/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2287/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

Polizeirecht
L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X04

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1974002287_19751125X04

Rechtssatz für 0172/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8941 A/1975

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0172/75

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000172.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975000172_19751209X07

Rechtssatz für 1725/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1725/76

Entscheidungsdatum

04.10.1977

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001725.X03

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1976001725_19771004X03

Rechtssatz für 0766/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0766/77

Entscheidungsdatum

06.12.1977

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000766.X03

Im RIS seit

22.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000766_19771206X03

Rechtssatz für 0283/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0283/78

Entscheidungsdatum

22.05.1978

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000283.X02

Im RIS seit

10.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000283_19780522X02

Rechtssatz für 0781/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0781/78

Entscheidungsdatum

18.09.1978

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
PolStG Slbg 1975 §2 Abs1;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000781.X02

Im RIS seit

02.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000781_19780918X02

Rechtssatz für 3286/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3286/78

Entscheidungsdatum

26.04.1979

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003286.X01

Im RIS seit

29.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003286_19790426X01

Rechtssatz für 2003/09/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16735 A/2005

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2003/09/0074

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark

Norm

PolStG Stmk 1975 §1 Fall2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1 Hier betreffend § 1 Fall 2 Stmk PolStG 1975; hier mit dem Zusatz: Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090074.X08

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003090074_20051019X08