Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0177/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5432 F/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0177/78

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Anlagen und Einrichtungen des Bundesheeres dienen nach der angegebenen Gesetzesstelle nur insoweit der Hoheitsverwaltung des Bundes, als diese in oder an jenen unmittelbar ausgeübt wird. Dienststellen des Bundesheeres also in jenen Anlagen und Einrichtungen oder unmittelbar durch sie ihre gesetzmäßige Tätigkeit enfalten (Hinweis auf die bei Dorazil-Schwärzler, GrEStG 2, S 226, angeführten Beispiele). Dies trifft für ein Wohnhaus, in dem Wohnungen für Herresangehörige (und ihre Familien) wohnhaft werden sollen, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000177.X01

Im RIS seit

28.11.1979

Dokumentnummer

JWR_1978000177_19791128X01