Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Geschäftszahl

0177/78

Rechtssatz

Anlagen und Einrichtungen des Bundesheeres dienen nach der angegebenen Gesetzesstelle nur insoweit der Hoheitsverwaltung des Bundes, als diese in oder an jenen unmittelbar ausgeübt wird. Dienststellen des Bundesheeres also in jenen Anlagen und Einrichtungen oder unmittelbar durch sie ihre gesetzmäßige Tätigkeit enfalten (Hinweis auf die bei Dorazil-Schwärzler, GrEStG 2, S 226, angeführten Beispiele). Dies trifft für ein Wohnhaus, in dem Wohnungen für Herresangehörige (und ihre Familien) wohnhaft werden sollen, nicht zu.