§ 68 Abs 3 AVG 1950 hat durch § 79 GewO 1973 keine Einschränkung seines Anwendungsbereiches erfahren. (Weiters Ausführungen über die Auslegung dieser beiden Vorschriften)Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 hat durch Paragraph 79, GewO 1973 keine Einschränkung seines Anwendungsbereiches erfahren. (Weiters Ausführungen über die Auslegung dieser beiden Vorschriften)