Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1878/72
Entscheidungsdatum
01.03.1973
Index
Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0206/67 E VS 23. Jänner 1969 RS 2
(Die Aufhebung eines Dienstauftrages bildet kein rechtliches Hindernis dafür einen Feststellungsbescheid über die Gesetzmäßigkeit eines Dienstauftrages zu erlassen, wenn der Dienstauftrag auch tatsächlich verwirklicht wurde, weil das rechtliche Interesse auch eine gewisse Klarstellung für die Zukunft beinhaltet.)
Stammrechtssatz
Auch in einem Dienstrechtsverfahren können Feststellungsbescheide, außer in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthält, auf Antrag nur erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses besteht, oder von Amts wegen dann, wenn ein in öffentlichem Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anders bestimmen. Ein im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 26.10.1933, 17733 A/1933, E 23.10.1956, 694/54 VwSlg 4175 A/1956 und E 19.2.1963, 1655/61 VwSlg 5972 A/1963).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001878.X01
Im RIS seit
31.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
JWR_1972001878_19730301X01