Ausführungen zur Frage der Feststellung des Umfanges einer (rechtskräftig) erteilten Betriebsanlagengenehmigung; hiebei konnte die Behörde nicht davon ausgehen, daß der Genehmigungsbescheid nur solche Maschinen erfaßt, die im Eigentum des Inhabers der Betriebsanlage gestanden waren.