Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0416/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9137 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0416/76

Entscheidungsdatum

17.09.1976

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1962 §21;

Rechtssatz

Über die Besetzung einer schulfesten Stelle kann nur EINE Sachentscheidung ergehen, die allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Bezüglich dieser Sachentscheidung kommt kein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Betracht. Ein Devolutionsantrag, der die Zustellung des Verleihungsdekretes (Sachentscheidung) begehrt, schließt sachlich das Begehren um Abspruch über die Parteistellung ein. Dem Begehren ist der Erfolg zu versagen, wenn dem Antragsteller im Verfahren um die Verleihung der schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls hat die Behörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, in Anerkennung der Parteistellung des Bewerbers bescheidmäßig die Verpflichtung der zur Sachentscheidung berufenen Unterbehörde auszusprechen, daß dem Bewerber eine Ausfertigung des Verleihungsdekretes zuzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000416.X02

Im RIS seit

31.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1976000416_19760917X02

Rechtssatz für 0937/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9556 A/1978

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0937/77

Entscheidungsdatum

12.05.1978

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1962 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0416/76 E 17. September 1976 VwSlg 9137 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Über die Besetzung einer schulfesten Stelle kann nur EINE Sachentscheidung ergehen, die allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Bezüglich dieser Sachentscheidung kommt kein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Betracht. Ein Devolutionsantrag, der die Zustellung des Verleihungsdekretes (Sachentscheidung) begehrt, schließt sachlich das Begehren um Abspruch über die Parteistellung ein. Dem Begehren ist der Erfolg zu versagen, wenn dem Antragsteller im Verfahren um die Verleihung der schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls hat die Behörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, in Anerkennung der Parteistellung des Bewerbers bescheidmäßig die Verpflichtung der zur Sachentscheidung berufenen Unterbehörde auszusprechen, daß dem Bewerber eine Ausfertigung des Verleihungsdekretes zuzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000937.X04

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014

Dokumentnummer

JWR_1977000937_19780512X04

Rechtssatz für 2483/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2483/77

Entscheidungsdatum

01.12.1978

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1962 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0416/76 E 17. September 1976 VwSlg 9137 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Über die Besetzung einer schulfesten Stelle kann nur EINE Sachentscheidung ergehen, die allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Bezüglich dieser Sachentscheidung kommt kein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Betracht. Ein Devolutionsantrag, der die Zustellung des Verleihungsdekretes (Sachentscheidung) begehrt, schließt sachlich das Begehren um Abspruch über die Parteistellung ein. Dem Begehren ist der Erfolg zu versagen, wenn dem Antragsteller im Verfahren um die Verleihung der schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls hat die Behörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, in Anerkennung der Parteistellung des Bewerbers bescheidmäßig die Verpflichtung der zur Sachentscheidung berufenen Unterbehörde auszusprechen, daß dem Bewerber eine Ausfertigung des Verleihungsdekretes zuzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002483.X05

Im RIS seit

01.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002483_19781201X05