Die Bestimmung des § 48 Abs 4 StVO verlangt zwar keine zentimetergenaue Einhaltung der angebrachten Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen (Vorjudikatur VfSlg. 5824/1968), eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Diese Abweichung bewirkt, daß die Kundmachung des Verordnungsinhaltes nicht gesetzmäßig erfolgt ist. (Hinweis auf E VfGH vom 16.12.1975, V 27/75, VfSlg 7724/1975)Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, StVO verlangt zwar keine zentimetergenaue Einhaltung der angebrachten Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen (Vorjudikatur VfSlg. 5824 aus 1968,), eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Diese Abweichung bewirkt, daß die Kundmachung des Verordnungsinhaltes nicht gesetzmäßig erfolgt ist. (Hinweis auf E VfGH vom 16.12.1975, römisch fünf 27/75, VfSlg 7724 aus 1975,)