Entscheidet die belangte Behörde nach § 66 Abs 2 AVG, anstatt richtigerweise nach § 66 Abs 4 AVG, dann belastet dies ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Entscheidet die belangte Behörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, anstatt richtigerweise nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG, dann belastet dies ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.